Entwicklung der Einspeisevergütung

31 Mai 2010 von tmw Kommentieren »
ür die Betreiber von Anlagen zur Elektroenergieerzeugung aus erneuerbaren Quellen trat 1991 das Gesetz über die Einspeisung der Elektroenergie in das Netz, kurz Stromeinspeisungsgesetz, in Kraft. Darin wird die Einspeisevergütung geregelt und die Netzbetreiber zur Abnahme verpflichtet.
Da der Betrieb von Solaranlagen erst seit 2000 kostendeckend möglich wurde hat das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, auch Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, das Stromeinspeisungsgesetz abgelöst. Nun ist nicht nur gewerblichen Betrieben die Energieeinspeisung möglich, da auf vielen Dächern von Eigenheimen Solarmodule installiert wurden. Im EEG wird die Höhe der Einspeisevergütung der darin genannten Anlagen für eine Dauer von 15 bis 20 Jahre festgelegt. Betreibern von Solaranlagen wird die Höhe der Einspeisevergütung für das Errichtungsjahr und die 20 darauf folgenden Jahre garantiert. Im EEG ist aber auch festgelegt, daß die Einspeiseverfütung jährlich prozentual sinkt. Das bedeutet, daß eine Anlage, die 2000 errichtet wurde eine höhere Einspeisvergütung erwirtschaftet als eine in den folgenden Jahren errichtete Anlage.
Da sich die Herstellungskosten von Solaranlagen deutlich verringert haben wurde das EEG im Jahr 2010 geändert und die Einspeisevergütung nochmals reduziert, jedoch entfällt die bisherige degressive Verringerung in den folgende Jahren. Ab 2015 wird die Abnahmepflicht durch die Netzbetreiber für Anlagen, die nach dem 01. Januar 2015 errichtet werden, entfallen.
Das Modell des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes wurde durch eine EG-Richtlinie ausdrücklich bestätigt und wurde von vielen Staaten als Vorlage für eigene Gesetze verwendet.
Aktuell beträgt die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen  an Gebäuden bis 30 kWp die bis Ende Juli in Betrieb genommen werden 39,14 Cent je kWh. Durch die Sonderkürzung von 16% durch die Bundesregierung sinkt die Vergütung für solche Anlagen ab Juli 2010 auf 32,88 Cent je kWh.
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