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Sie haben in die letzten 5 Jahre eine jährliche Prophylaxe bei Ihrem Zahnarzt durchgeführt, dann erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung statt des 50% Festkostenzuschuss einen Festkostenzuschuss in Höhe von 60%.
Wenn Sie mit Ihrem Bonusheft für die letzten 10 Jahre einen lückenlosen Prophylaxe-Nachweis erbringen können, erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen Festkostenzuschuss in Höhe von 65 %.
Seit dem 01.01.2005 zahlen gesetzliche Krankenkassen nur noch einen pauschalen Zuschuss zur Grundversorgung, den sogenannten “befundbezogene Festzuschusss”. Zahnersatz zahlen Sie heute zum größten Teil aus eigener Tasche.
Durch die Regelleistung wird ausschließlich die Grundversorgung der Funktionalität sichergestellt. Bei der Regelversorgung wird nicht die sinnvollste Behandlung bezahlt, sondern nur eine ausreichende Versorgung. Dabei bleiben ästhetische Gesichtspunkte unberücksichtigt.
Bei Zahnbehandlung beträgt die Wartezeit in der Regel drei Monate, für Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Die CSS kennt bei Zahnbehandlung oder Zahnreinigung keine Wartezeit. Die Wartezeiten entfallen bei einem Unfall. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden. Hierzu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes über den Zahnstatus erforderlich.
Ein Tarif sollte Folgendes leisten:
Keine Summenbegrenzungen in den ersten Jahren (mindestens 5.000 Euro in den ersten 3 Jahren sollten erstattet werden)
Erstattung für Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken, Inlays) zu mindestens 80%
Verzicht auf eine Implantatsbegrenzung (z.B. maximal 4 Implantate)
keine maximale Höchsterstattung bei Implantaten (z.B. maximal 750 € pro Implantat)
Übernahme der Kosten für Knochenaufbau und Funktionsanlayse bei Implantaten
Kostenübernahme für Keramikverblendungen (mindestens bis zum 5. Zahn)
100% Kostenübernahme für Zahnbehandlungen (z.B. Wurzelbehandlung, Prophylaxe)
80% Kostenübernahme für Kieferorthopädie
Erstattung von Zahnarzthonorar nach GOZ bis zum 3,5-fachen Satz
Ihre gesetzliche Krankenkasse bezahlt Kunststoffüllungen nur noch für den Frontzahnbereich.
Kinder erhalten die Kosten für Kunststofffüllungen auch an den Milchzähnen erstattet.
Für Inlays erbringt die gesetzlichen Krankenkassen keine Leistungen mehr. Stattdessen erhalten Sie für ein Inlays nur einen Festzuschuss in Höhe von 30 € (Dies entspricht den Kosten einer Amalgamfüllung).
Für Implantate erhalten Sie von ihrer gesetzlichen Krankenkassen keine Leistungen, es wird lediglich ein Festzuschuss (Regelversorgung) bezahlt. In der Regel bezahlen Sie die Kosten für Implantate aus eigener Tasche.
Im Zusammenhang mit Zahnersatz wie Implantate, Inlays, Reparaturen können funktionsdiagnostische und funktionstherapeutische Maßnahmen notwendig werden, um die Passgenauigkeit der neuen und alten Zähne zu überprüfen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt hierfür nicht.
Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt eine Wurzelbehandlung nur noch, wenn hierdurch eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, oder zu befürchten ist, dass eine Wurzelbehandlung keinen Erfolg bringt, bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht.
Eine Absicherung der Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen ist jederzeit möglich, solange keine Maßnahmen geplant oder angeraten sind bzw. eine Fehlstellung der Zähne festgestellt wurde.
Im kieferorthopädischen Bereich wird zwischen fünf Behandlungsbedarfsgraden unterschieden. Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Behandlungsstufen 3, 4 und 5. Auch hier gilt wieder, dass nur das medizinisch Notwendige gesetzlich abgesichert ist und ästhetische Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund gewähren private Versicherer auch in den Behandlungsstufen 3 bis 5 Zusatzleistungen (z.B. für Keramik- oder Minibrackets, Zwischendiagnostik, o.Ä.)
Bei über 18jährigen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse keine Leistung. Die Kosten können jedoch privat abgesichert werden.
Zahnärzte rechnen in der Regel für privatärztliche Leistungen bis zum Faktor 2,3 der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ab. Bei erschwerten Bedingungen kann der Zahnarzt aber bis zum Faktor 3,5 der GOÄ abrechnen.
Ist eine Kostenübernahme bei bereits festgestelltem Behandlungsbedarf noch möglich? Das ist die wohl meist gestellte Frage überhaupt. Klare Antwort: Nein.
Wenn der Zahnarzt bei Ihnen bereits festgestellt hat, dass eine Behandlung notwendig ist, dann ist der Versicherungsfall bereits eingetreten und kann nicht mehr versichert werden. Dies gilt auch für eine bereits laufende Behandlung.
Können fehlende, nicht ersetzte Zähne mitversichert werden? Selbstverständlich können fehlende und nicht ersetzte Zähne mitversichert werden. Dies ist in der Regel mit einem geringen Beitragszuschlag möglich. Nur die CSS versichert fehlende Zähne nicht. Voraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant war.